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Pfändungsschutzkonto oder P-Konto (§850k ZPO)


News vom 11.06 21: Erhöhung der Freibeträge ab dem 01.07.2021

Alle 2 Jahre werden die Sockelfreiträge des Pfändungsschutzkontos sowie die zusätzlich pfändungsfreien Beträge für unterhaltspflichtige Personen vom Gesetzgeber angehoben.

Am 01.07.2021 ist es wieder soweit. Dann wird der pfändungsfreie Sockelbetrag von derzeit noch 1.178,59 € auf 1.259,99 € angehoben. Der unpfändbare Betrag für die erste unterhaltspflichtige Person beträgt ab 01. Juli dann monatlich 471,44 € (vorher: 443,57 €). Für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person wird der Betrag auf monatlich 262,65 € (vorher: 247,12 €) angehoben.


Für Sie bedeutet das konkret, dass Ihnen monatlich ein höherer Betrag zum Leben zur Verfügung steht, sollten Sie mit Ihren monatlichen Einkünften über dem jeweils pfändungsfreien Betrag befinden.

 

Sie sollten sich demzufolge mit Ihrer Bank in Verbindung setzen, wenn Sie keine unterhaltspflichtigen Personen haben, um den pfändungsfreien Sockelbetrag auf Ihrem P-Konto heraufzusetzen.

 

Sollten Sie unterhaltspflichtige Personen haben, sollten Sie mit uns einen Termin vereinbaren, damit wir Ihnen eine neue P-Kontobescheinigung erstellen, durch die dann die erhöhten Beträge auf Ihrem P-Konto vor Pfändung geschützt werden.

  

Sollten Sie weiterführende Fragen zum Pfändungsschutzkonto haben oder schnell eine P-Kontobescheinigung benötigen, kontaktieren Sie uns bitte oder vereinbaren Sie hier einen Termin.

 

Was ist das P-Konto?

 

Damit dem Schuldner für sich und evtl. seine Unterhaltspflichtigen zumindest das zum Leben Notwendigste zur Verfügung steht, hat der Gesetzgeber dem Schuldner bei Pfändung seines Girokontos (oder auch schon davor) die Möglichkeit gegeben, ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto oder kurz P-Konto einzurichten.

Um ein P-Konto zu bekommen, kann der Schuldner einfach zu seiner Bank gehen und dort beantragen, dass sein Konto in ein P-Konto umgewandelt wird. 


Was kostet die Einrichtung eines P-Kontos?

Die Bank ist dazu verpflichtet, diesem Antrag kostenlos nachzukommen. Allerdings können nur Girokonten in ein P-Konto umgewandelt werden, bei Sparkonten, Sparbüchern, Festgeldkonten und ähnlichem besteht dieser Anspruch nicht.


Wie viel Geld wird auf dem P-Konto geschützt?

Durch die Umwandlung ist sein Konto bis zum Sockelfreibetrag von derzeit 1.178,59 € vor Pfändung durch die Gläubiger geschützt. Pro Person darf es allerdings nur ein P-Konto geben.


 

Greift der Schutz monatlich? Wie schnell muss ich reagieren?

Der Schutz des P-Kontos gilt immer für den ganzen Kalendermonat unabhängig vom Pfändungszeitpunkt und kann sogar bis zu vier Wochen rückwirkend gelten. Dieser rückwirkende Schutz greift aber nur, soweit das Konto vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in ein P-Konto umgewandelt wird (§ 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Banken sind dazu verpflichtet, ein P-Konto innerhalb von vier Werktagen nach Beantragung durch den Schuldner einzurichten (§ 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO).

Insofern ist hier Eile geboten! Fragen Sie uns!

 


Weitere Fragen zum P-Konto:




Sollten Sie weiterführende Fragen zum Pfändungsschutzkonto haben oder schnell eine P-Kontobescheinigung benötigen, kontaktieren Sie uns bitte oder vereinbaren Sie hier einen Termin.




 
 
 
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