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Restschuldbefreiung - Ihre Chance zum Neuanfang!

Wenn Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wurde, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren damit für Sie beendet! Sie sind schuldenfrei, fast alle zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegen Sie bestehenden Forderungen werden Ihnen erlassen und Sie können nun einen Neustart ohne Schulden beginnen!


Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind nur die folgenden Verbindlichkeiten:


  • Alle Forderungen, die Ihnen während des Insolvenzverfahrens entstanden sind
  • Alle Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen: Am häufigsten treten hier Fälle von Arbeitslosen auf, die Leistungen der Arbeitsämter aufgrund falscher Angaben erlangt haben. Zu nennen sind hier aber auch die Fälle des sogenannten Eingehungsbetruges: Gelingt einem Gläubiger der Nachweis, dass der Schuldner eine Ware bestellt hat, ohne diese jemals bezahlen zu können, fällt dies ebenfalls unter die vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und ist damit von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
  • Alle Forderungen aus rückständigen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
  • Alle Forderungen aus Steuerhinterziehung
  • Alle Verbindlichkeiten aus Geldstrafen
  • Alle Verbindlichkeiten aus zinslosen zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährten Darlehen
  • Alle noch nicht beglichenen Ihnen zuvor gestundeten Verfahrenskosten. Wenn Sie allerdings nach Erteilung der Restschuldbefreiung immer noch mit Ihren Einnahmen unter dem Pfändungsfreibetrag liegen, können Sie einen Antrag auf Verlängerung der Stundung stellen. In der Folge können Ihnen diese dann eventuell sogar vollständig erlassen werden, wenn Sie weiterhin wenig Geld verdienen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie vier Jahre lang nach der Restschuldbefreiung nicht in der Lage sind, die gestundeten Verfahrenskosten aufzubringen (§ 4 b InsO).


Die Restschuldbefreiung erfolgt nun nach der Gesetzesänderung vom 18.12.2020 36 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Regelung wird sogar rückwirkend für alle Insolvenzanträge gelten, die ab dem 01.10.2020 gestellt worden sind.

Zuvor waren es in der Regel 72 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie konnte aber unter bestimmten Umständen auch vorher schon fünf oder sogar drei Jahre nach der Eröffnung erfolgen. Lesen Sie zur Dauer des Privatinsolvenzverfahrens hier mehr.

Zudem sollte noch ein Antrag bei der Schufa gestellt werden, damit die Einträge dort gelöscht werden. Diese werden bisher etwa drei Jahre nach Ende des Insolvenzverfahrens gelöscht. Ab Juli 2022 soll die Löschungsfrist nach einem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz nur noch ein Jahr betragen.

Außerdem sollte ein eventuell eingerichtetes Pfändungsschutzkonto wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden.


 


 

 

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