SchuldenfreiBerlin
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Wohlverhaltensperiode oder Restschuldbefreiungsverfahren

Nun beginnt für den Schuldner das Verfahren, an dessen Ende er hoffentlich frei von allen Schulden ein neues Leben beginnen kann die sog. Wohlverhaltensperiode.


Die Möglichkeit diesen Schuldenerlass, die sog. Restschuldbefreiung, zu erlangen, gibt es allerdings nur für natürliche Personen also Selbständige und Freiberufler, für juristische Personen wie etwa Gesellschaften, Vereine oder Stiftungen ist dies vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

 

Um die Restschuldbefreiung  zu erreichen, muss der Schuldner, der keine juristische Person ist, allerdings verschiedene Obliegenheiten  erfüllen. 


Dazu gehören im wesentlichen die folgenden Verpflichtungen:


  • Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. wenn er arbeitslos ist, sich um eine solche Arbeit bemühen.
  • Er muss Vermögen, das er in dieser Zeit etwa durch eine Erbschaft erwirbt, zur Hälfte herausgeben.
  • Er muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes unverzüglich anzeigen.
  • Er darf Zahlungen an die Insolvenzgläubiger nur an den Insolvenzverwalter (oder Treuhänder) vornehmen und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen.


Kommt der Schuldner diesen Verpflichtungen nach, erlangt er in der Regel (zur Zeit noch) nach 6 Jahren (siehe dazu: Dauer der Regelinsolvenz) ab Eröffnung des förmlichen Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung. Dem Schuldner ist dabei dringend anzuraten, diese Pflichten über die gesamte Laufzeit der Wohlverhaltensperiode ordnungsgemäß zu erfüllen, um nicht die Erteilung der Restschuldbefreiung aufs Spiel zu setzen. Dabei ist insbesondere bei eventueller Arbeitslosigkeit das Bemühen um eine neue Arbeitsstelle sowie das Reagieren auf Nachfragen des Treuhänders oder des Insolvenzgerichts zu nennen.


Sollten Sie die oben genannten Verpflichtungen erfüllt haben, erteilt Ihnen das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung und Ihnen steht der Weg in eine unbeschwerte schuldenfreie Zukunft offen!





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