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Ich habe einen dienstwagen. Was bedeutet das für meinen Pfändungsfreibetrag in der Insolvenz?


Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass sich ein Dienstwagen nur dann auf die Berechnung des Pfändungsfreibetrags auswirkt, wenn dieser auch ausdrücklich zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer freigegeben ist.  Ob und wie das tatsächlich geschieht, ist dann allerdings nicht relevant


In diesem Fall kommt es zur Anwendung der sogenannten 1 % Regelung.. Diese führt dazu, dass 1 % des Listenpreises des Dienstwagens monatlich zum Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers addiert wird. Dieser Betrag wird dann vom Nettoeinkommen wieder abgezogen


Für bis zu 60.000 Euro teure Elektroautos, die als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung freigegeben sind, gilt die 0,25 % Regelung, für Plug-in-Hybrid- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge sowie teurere Dienstelektroautos gilt die 0,5 % Regelung


In der Insolvenz oder bei einer Lohnpfändung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das gleich zwei negative Konsequenzen für den betroffenen Schuldner:

  • Der für die Berechnung des pfändbaren Einkommens herangezogene Betrag ist höher, so dass bei dem Schuldner mehr gepfändet wird.
  • Nach Abzug des pfändbaren Betrages wird zudem auch noch der zuvor hinzuaddierte Betrag abgezogen, so dass der Schuldner im Extremfall sogar unter die Pfändungsfreigrenze fallen kann.

Zur Veranschaulichung ein Beispiel:

Angenommen ein Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen verdient 2.500 € brutto und bekommt von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen mit einem Neuwert von 50.000 € zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, Dann wird der Bruttolohn zunächst um 1 % diese Neuwertes also um 500 € auf 3.000 € erhöht. Sein Nettogehalt würde dann in unserem Beispiel bei etwa 2.000 € liegen. Nach der aktuellen Pfändungstabelle könnte bei ihm dann ein Betrag von 523,15 € gepfändet werden, es verbliebe also ein Betrag von 1.476,85 €. Von diesem würden dann wiederum die zuvor hinzugerechneten 500 € abgezogen werden, so dass ihm letztendlich ein Betrag von 976,85 € verbleiben würde, womit er deutlich unter der aktuellen Pfändungsfreigrenze von derzeit 1.259,99 € liegen würde.


Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert bei einer Lohnpfändung oder bei einer Insolvenz zu prüfen, ob für den Schuldner ein Verzicht auf den Dienstwagen oder zumindest die Einschränkung der privaten Nutzung durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber , so dass es nicht zur Anwendung der oben beschriebenen 1 % Regelung kommt. von Vorteil ist.


Wird der Dienstwagen an mehr als 47 Tagen im Jahr auch für die Hin- und Rückfahrt zur Firma eingesetzt, wird dies für den Schuldner als weiterer geldwerter Vorteil zum Bruttoeinkommen addiert . Dabei werden einmal im Monat 0,03 Prozent des Listenpreises des Dienstwagens pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke angesetzt (0,0075 % bei Elektroautos).


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