SchuldenfreiBerlin
Das ist unser Motto
Wann darf die Bank das auf meinem Konto gepfändete Geld an meine Gläubiger ausbezahlen? Wie lange kann ich auf dieses gepfändete Geld noch selbst zurückgreifen?

Hier ist zunächst zwischen dem sich zur Zeit der Pfändung auf dem Konto befindlichen Geld und dem zukünftigen (nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) Guthaben auf dem P-Konto zu unterscheiden. Das sich zur Zeit der Pfändung auf Ihrem Konto befindliche Guthaben darf frühestens vier Wochen nach Eingang des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger überwiesen werden. (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO).  Das zukünftige Guthaben kann frühestens nach Ablauf des auf die Gutschrift folgenden Monats an den Gläubiger überwiesen werden (§ 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das bedeutet, dass der pfändbare Betrag, wenn Sie z.B. eine Gutschrift im Januar erhalten, frühestens Anfang März an Ihren Gläubiger ausbezahlt werden darf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Auszahlungsschutz für künftige Guthaben sogar noch um einen weiteren Monat verlängern. Der Schuldner soll nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht sind, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Er kann deshalb noch im Monat nach dem Leistungsempfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen seines Freibetrags verfügen.


 

Sollten Sie weiterführende Fragen zum Pfändungsschutzkonto haben oder schnell eine P-Kontobescheinigung benötigen, kontaktieren Sie uns bitte oder vereinbaren Sie hier einen Termin.

 

 
 
 
E-Mail
Anruf
Karte
Infos