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Erstattung von Betriebsausgaben IFSG


Sollte Ihr Unternehmen wegen eines aufgetretenen Corona Falles oder auch nur eines Corona Verdachtsfalles von einer offiziell angeordneten Schließung durch Bescheid des Gesundheitsamtes betroffen sein, können Sie auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (wie etwa Miete, Gehälter etc.) erstattet bekommen.

Gemäß § 56 Absatz 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) können Selbständige zunächst ihren Verdienstausfall geltend machen. Zudem ist es möglich, wenn ihr Betrieb während der Dauer einer Maßnahme ruht, dass sie gemäß § 56 Absatz 4 IfSG neben der Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten.

Sollten einzelne Arbeitnehmer ihres Betriebes unter Quarantäne stehen haben die Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.

Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber aber gemäß § 56 Absatz 4 IfSG auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

Nicht erfasst von den Entschädigungsleistungen nach Infektionsschutzgesetz sind allerdings die momentan vielfach angeordneten Betriebsschließungen und Veranstaltungsverbote zur Eindämmung der Corona Pandemie.


Benötigen Sie weitergehende Informationen oder Hilfe bei der Beantragung der jeweiligen Hilfsangebote, kontaktieren Sie uns schnellstmöglich und vereinbaren Sie hier einen Termin.

Wir führen weiterhin persönliche Beratungen telefonisch oder über Videokonferenzen durch!

 
 
 
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