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Muss ich in der Insolvenz meine Steuererklärung Machen?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Aufhebung, das heißt bei der Verbraucherinsolvenz bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode müssen Sie als Schuldner Ihre Steuererklärung nicht selbst abgeben. 


Vielmehr ist allein der für Sie zuständige Insolvenzverwalter berechtigt und verpflichtet, die Steuererklärungen für Sie anzufertigen und einzureichen. Dies ergibt sich aus dem § 80 InsO iVm § 34 Absatz 3 Satz 1 AO. Der Insolvenzverwalter muss sogar die Steuererklärung für weiter zurückliegende Jahre  erstellen und einreichen, soweit dies der Schuldner nicht getan hat . Die Kosten hierfür haben Sie als Schuldner ebenfalls nicht zu tragen, sondern diese werden aus der Insolvenzmasse beglichen (vgl. hierzu BFH Beschluss vom 19.11.2007 – VII B 104/07).


Sie haben allerdings die Verpflichtung dem Insolvenzverwalter alle zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist dies eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht und kann zur Verweigerung der Restschuldbefreiung führen, § 290 Absatz 1 Nr. 5 iVm § 97 InsO.


Nach der Aufhebung des förmlichen Insolvenzverfahrens also mit Beginn der Wohlverhaltensphase sind Sie allerdings wieder selbst verpflichtet Ihre Steuererklärung zu erstellen und einzureichen.


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