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Gerichtliches Planverfahren zur Insolvenzvermeidung

Im Falle, dass nicht alle Gläubiger dem außergerichtlichen Einigungsversuch nicht zustimmen, kann in der Regel das gerichtliche Planverfahren* in Anspruch genommen werden.

Hier bestätigt eine gemäß Insolvenzordnung (InsO) geeignete Person oder geeignete Stelle dem Gericht, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, aber eine gerichtliche Einigung Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn eine Mehrheit der Gläubiger der außergerichtlichen Einigung zugestimmt hatte, aber nicht alle.

Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass auf Antrag hin die Gläubiger durch das Gericht mit einem  ausgearbeiteten Vergleichsplan angeschrieben und deren Antworten gerichtlich festgestellt werden. Meldet sich ein Gläubiger nicht oder zu spät bei Gericht zurück, wird dies i.d.R. als Zustimmung gewertet. Wird die Annahme des gerichtlichen Planes durch das Gericht festgestellt, ist die Insolvenz für den Schuldner abgewendet.

Und am Ende sind Sie SCHULDENFREI!

 *Gilt für Schuldner, deren Verhältnisse den Kriterien einer Verbraucherinsolvenz gem. InsO entsprechen

 
 
 
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