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Kann ich während der Insolvenz ins Ausland umziehen?

Manchmal ergibt sich für Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens die Gelegenheit ins Ausland umzuziehen, sei es, weil er ein gutes Jobangebot vorzuliegen hat, sei es aus persönlichen Gründen. Dann stellt sich die Frage, ob dies im laufenden Insolvenzverfahren überhaupt möglich ist.


Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist dies in jedem Fall nicht möglich, da der Schuldner, um in Deutschland ein Insolvenzverfahren durchführen zu können seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben muss.


Unmittelbar nach Eröffnung (im förmlichen Insolvenzverfahren) sollten Sie sich ebenfalls in Deutschland befinden, da der Insolvenzverwalter Sie meist zu einem persönlichen Gespräch vorlädt, zu welchem Sie auf jeden Fall erscheinen sollten, um die Restschuldbefreiung nicht zu riskieren.


Danach steht einem Umzug ins Ausland grundsätzlich nichts im Wege. Sie müssen aber beachten, dass Sie auch bei einem Umzug ins Ausland in der Wohlverhaltensperiode verpflichtet sind, Ihre Obliegenheiten aus § 295 InsO  zu erfüllen. Das heißt, Sie müssen unter anderem eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben sowie jeden Wechsel des Wohn- oder Arbeitsplatzes im Ausland mitteilen und auf Verlangen des Insolvenzverwalters diesem Auskunft über Ihre Arbeitsverhältnisse erteilen. Um sicherzustellen, dass Sie für den Insolvenzverwalter immer erreichbar sind und diesem innerhalb von wenigen Tagen antworten können, sollten Sie einen Ansprechpartner für den Insolvenzverwalter in Deutschland haben, der Sie unverzüglich kontaktiert, sollte es Rückfragen des Insolvenzverwalters geben.


Zudem müssen Sie natürlich weiterhin den pfändbaren Teil Ihres Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter abführen. Die Höhe des Ihnen verbleibenden Anteils orientiert sich an den Pfändungsfreibeträgen Ihres neuen Hauptwohnsitzes. Sollte es solche pfändungsfreien Beträge an Ihrem neuen Wohnsitz nicht geben oder Ihnen diese zu niedrig erscheinen, können Sie einen einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850f ZPO auf Änderung des unpfändbaren Betrages stellen.




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Wir führen weiterhin persönliche Beratungen auch telefonisch oder über Videokonferenzen durch!


 
 
 
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