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Einführung von Kurzarbeit


Als erste konkrete Maßnahme hat die Bundesregierung Erleichterungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld vorgenommen. Diese treten rückwirkend mit Wirkung zum 1. März in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Unternehmen können Kurzarbeit jetzt schon anmelden, wenn 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher war dazu eine Ausfallquote von 30 Prozent erforderlich. Des Weiteren werden die Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit zukünftig vollständig erstattet. Zudem gibt es Kurzarbeitergeld jetzt auch für Leiharbeitnehmer. 

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltsausfall des jeweiligen Arbeitnehmers. Die Kurzarbeiter erhalten dann neben ihrem reduzierten Nettoverdienst grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt des Arbeitnehmers beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Das Kurzarbeitergeld wird zur Entlastung der Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Es kann sogar zu einer kompletten Suspendierung der gegenseitigen Leistungen kommen zur sog. „Kurzarbeit Null“. In diesem momentan für viele Unternehmen wohl sehr relevanten Fall kommt es zur Einstellung der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und zur alleinigen Zahlung des Kurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit.


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