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Mein Ehepartner hat eigenes Einkommen. Verringert das den Betrag, den ich auf dem P-Konto vor Pfändung schützen kann?


Die Tatsache, dass der Ehepartner eigenes Einkommen verdient, wirkt sich zunächst nicht auf die Höhe des Freibetrages aus. 

Die Gläubiger haben aber die Möglichkeit einen Antrag gemäß § 850c Absatz 4 ZPO beim Vollstreckungsgericht zu stellen, damit der Ehepartner mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt bleibt. Dem gibt das Gericht in der Regel statt, wenn der Ehepartner ein eigenes Einkommen von über 600 € hat. In der Praxis nehmen Gläubiger diese Möglichkeit nur sehr selten wahr.

Sollten Sie weiterführende Fragen zum Pfändungsschutzkonto haben oder schnell eine P-Kontobescheinigung benötigen, kontaktieren Sie uns bitte oder vereinbaren Sie hier einen Termin.

 
 
 
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