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Verbraucherinsolvenz/Privatinsolvenz

 Gläubiger können aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. ABER: Durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO) können Überschuldete, unter Umständen auch gegen den Willen ihrer Gläubiger, grundsätzlich eine Befreiung von ihren Schulden erlangen. Überschuldete, deren redliche Bemühungen um eine angemessene freiwillige Einigung mit Gläubigern erfolglos bleiben, haben seit Einführung des Gesetzes eine echte Chance zu einem wirtschaftlichen Neuanfang.

Das Privatinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren: außergerichtlicher Einigungsversuch, ggf. gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und vereinfachtes Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensphase auf die, vorbehaltlich des Ausgangs der Anhörung des Schuldners und des Insolvenzverwalters, regelmäßig die Restschuldbefreiung folgt.*


*Sofern der Insolvenzschuldner keine seiner Pflichten (sog. Obliegenheiten) verletzt hat und keine Versagungsgründe für die Erlangung der Restschuldbefreiung von vorgebracht werden, für alle Insolvenzforderungen. (Ausnahmen bilden wenige Forderungen, etwa solche, die auf einer sogenannten unerlaubten Handlung beruhen. Auch die pflichtwidrige Vorenthaltung von Unterhaltszahlungen zählt dazu).

Regelinsolvenz

Selbständige & Ehemalige Selbständige  sind oft bei einer Mehrzahl von Gläubigern überschuldet.

Die Insolvenzordnung (InsO) sieht vor, dass grundsätzlich alle überschuldeten Personen über ein Insolvenzverfahren ihre Restschuldbefreiung erlangen können. Dies gilt auch für Selbständige & ehemalige Selbständige . Das Insolvenzverfahren bietet die Chance für ein Leben ohne Schulden und einen wirtschaftlichen beruflichen Neuanfang.

Bestimmte ehemals Selbständige müssen seit dem 01.12.2001 das Regel-Insolvenzverfahren durchlaufen.

Ehemals selbständige Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können das Regel-Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen: wenn die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind (das ist in der Regel dann der Fall, wenn, 20 oder mehr Gläubiger vorhanden sind und/oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (neben rückständigen Löhnen und Gehältern können dies auch z.B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sein).

(Für die Restschuldbefreiung gilt das unter "Verbraucherinsolvenz" genannte entsprechend).


Weitere Infos zum Ablauf einer Insolvenz finden Sie hier

 
 
 
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