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Dauer des Regelinsolvenzverfahrens

Die Dauer des Regelinsolvenzverfahrens kann abhängig davon, wie hoch die monatlichen Raten ausfallen, die Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation in der Lage zu leisten imstande sind, zwischen zur Zeit noch etwas mehr als drei und maximal etwas über sechs Jahren variieren.


Diese Dauer setzt sich wie folgt zusammen:


  • Vorbereitungsphase: Vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens müssen zunächst einmal verschiedene Dinge erledigt werden wie Erstberatung, Kontaktaufnahme mit allen Gläubigern, aktuelle Forderungsaufstellung, sowie Ausarbeitung und Einreichung der Anträge auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens,  auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung (beides bei juristischen Personen nicht möglich) beim zuständigen Amtsgericht. Wenn wir alle nötigen Informationen von Ihnen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt bekommen und alle Gläubiger ihrer gesetzlichen Informationspflicht zeitnah nachkommen, kann diese Vorbereitungsphase vor Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens nach etwa einer bis sechs Wochen beendet sein.
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Nach Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens liegt es nun beim zuständigen Gericht das Verfahren zu eröffnen. Dies geschieht im besten Fall nach etwa zwei Wochen, kann sich aber je nach Umfang des Arbeitsaufwandes des gerichtlich eingesetzten Gutachters auch erheblich verzögern.
  • Durchführung des gerichtlichen Regelinsolvenzverfahrens: Ab Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens durch das zuständige Gericht dauert es maximal sechs Jahre bis Ihnen die Restschuldbefreiung (nicht bei juristischen Personen) erteilt wird. Selbst wenn das Regelinsolvenzverfahren nach Ablauf dieser sechs Jahre noch nicht beendet sein sollte, wird Ihnen mit Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung die Restschuldbefreiung erteilt. Unter bestimmten Umständen können Sie die Dauer bis zur Restschuldbefreiung auch verkürzen. So können Sie die Restschuldbefreiung nach nur drei Jahren erlangen, wenn es Ihnen gelingt in dieser Zeit mindestens 35 % Ihrer Schulden und die Verfahrenskosten zu begleichen. Auf fünf Jahre können Sie die Zeit bis zur Restschuldbefreiung verkürzen, wenn Sie bis dahin die Verfahrenskosten von etwa 2.000 - 2.500 € (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters bei keinem oder nur sehr geringem pfändbaren Einkommen) bezahlt haben.                       


Neue Gesetzeslage!!!: Nach einem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz soll die Dauer des förmlichen Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung in Zukunft von derzeit im Regelfall sechs Jahren auf maximal drei Jahre verkürzt werden. Auf die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen wie die Begleichung der Verfahrenskosten soll dabei gänzlich verzichtet werden. Im konkreten bedeutet das für Sie, dass Sie, wenn Sie ab sofort bis spätestens zum 16. Juli 2022 in die Insolvenz gehen, die Restschuldbefreiung spätestens am 17. Juli 2025 erteilt bekommen. Erst ab dem 18. Juli 2022 verschiebt sich die Frist wieder nach hinten, läuft dann aber nur noch über drei Jahre.


Neben diesem oben dargestellten Gesetzesentwurf gibt es noch einen weiteren neueren Gesetzesentwurf, der vorsieht, dass ab dem 01.10.2020 alle Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung grundsätzlich nur noch eine Dauer von drei Jahren haben. Die zuvor vorgesehenen  schrittweisen Verkürzungen der Insolvenzdauer sollen also  entfallen. Für Sie als Schuldner bedeutet das konkret, dass Sie Ihren Insolvenzantrag, wenn nicht gewichtige Gründe für eine sofortige Antragsstellung sprechen, keinesfalls vor dem 01.10.2020 einreichen sollten, um dann deutlich früher Ihr Insolvenzverfahren beenden und ohne Schulden in einen neuen Lebensabschnitt starten zu können.




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