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Das Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren findet Anwendung bei juristischen Personen (wie z.B. einer GmbH, UG etc.), Selbständigen sowie ehemals Selbständigen. Bei ehemals Selbständigen allerdings nur dann, wenn sie im Moment, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, 20 oder mehr Gläubiger haben oder gegen sie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind Lohn- und Gehaltsansprüche ehemaliger Mitarbeiter sowie Forderungen der Finanzämter z.B. auf Lohnsteuer und der Sozialversicherungsträger (auch Knappschaftsbeiträge und Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die Angestellten). Sind Sie selbständig tätig, kommt es auch nicht darauf an, ob die selbständige Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird. Auch bei nur nebenberuflich selbständig Tätigen findet grundsätzlich das Regelinsolvenzverfahren Anwendung. Davon umfasst sind somit alle bei Antragsstellung aktiv tätigen Gewerbetreibende, auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler.  Es besteht aber gegebenenfalls - wenn erwünscht und sinnvoll - die Möglichkeit, das Gewerbe oder die freiberufliche Tätigkeit vor der Insolvenzeröffnung abzumelden, um dann den Weg in die Privatinsolvenz einschlagen zu können.



Vor der Einreichung des Insolvenzantrages ist genau zu prüfen, ob Sie Ihr Gewerbe fortführen wollen oder ob Sie Ihren Betrieb oder Ihre Selbständigkeit einstellen wollen.



Fortführung des Betriebs


Entscheiden Sie sich zur Fortführung Ihres Betriebs ist die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter der Regelfall.


Dabei kann der Schuldner seinen Betrieb eigenständig fortführen. Durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter gehören vom Schuldner neu erworbene Gegenstände oder Vermögen nicht mehr zur Masse, d.h. der Schuldner kann darüber frei verfügen. Was Sie dann an den Insolvenzverwalter abführen müssen, richtet sich nicht danach, was Sie durch Ihre Selbständigkeit tatsächlich verdienen, sonder vielmehr nach Ihrem fiktiven Gehalt d.h. das Gehalt, das Sie verdienen würden, wenn Sie als Angestellter ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären (§ 295 Absatz 2 InsO). Das fiktive Gehalt orientiert sich an Ihrer Berufsausbildung und -erfahrung, eventuellen Vortätigkeiten sowie an dem regional vorliegenden Gehaltsgefüge. Das tatsächlich erzielte Gehalt des Schuldners ist also gerade nicht maßgeblich. Danach wird dann genauso wie beim abhängig Beschäftigten der pfändbare Teil berechnet, den Sie abführen müssen. Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie sehr erfolgreich sind, wesentlich höhere Beträge für sich selbst behalten können. Allerdings tragen Sie als Schuldner auch das Risiko Ihres wirtschaftlichen Erfolges. Wenn Sie also weniger verdienen als in einem vergleichbaren angemessenen Dienstverhältnis und Sie erreichen aufgrund dessen am Ende der Wohlverhaltensperiode eine geringere Befriedigung als ein vergleichbarer Angestellter, kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Die Berechnung des oben genannten fiktiven Einkommens führte bisher zu großen Unsicherheiten in Bezug auf die spätere Restschuldbefreiung, da Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO mit der Begründung stellen konnten, dass der selbständige Schuldner seine Erwerbsobliegenheit verletzt habe, da er nicht genügend Einkommen an den Insolvenzverwalter abgeführt habe. Das bedeutete für den redlichen Schuldner, dass ihm, obwohl er während der Insolvenzlaufzeit seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist und das seiner Berechnung nach pfändbare Einkommen abgeführt hat, die Restschuldbefreiung versagt werden konnte.
Diese unbefriedigende Situation ist nun durch die Änderung der InsO vom 31.12.2020 mit Einführung des neuen § 295a beseitigt worden. Danach stellt das Gericht auf Antrag des Schuldners, "den Betrag fest, der den Bezügen aus dem ... zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht" (§ 295a Absatz InsO). Die Höhe dieser Bezüge hat der Schuldner danach glaubhaft zu machen.

Es ist bei der Freigabe der selbständigen Tätigkeit unbedingt zu empfehlen, diesen Antrag bei Gericht zu stellen, um einer späteren Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund einer Falschberechnung des pfändbaren Einkommens entgegen zu wirken.

 


Grundsätzlich steht die Fortführung der selbständigen Tätigkeit jedem Selbständigen offen, da jeder Bürger auch in der Insolvenz jeden rechtlich erlaubten Beruf ausüben darf (Art. 12 GG). Dazu zählen natürlich auch selbständige Tätigkeiten.

 

Es gibt aber einige Einschränkungen:
  • So ist nach § 35 GewO die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dar tun, Wer unzuverlässig ist, darf kein Gewerbe ausüben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, was in der Regel angenommen wird, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis  eingetragen ist, Welche Berufe davon erfasst sind, steht zum Großteil in den §§ 34 folgende GewO. Dies sind insbesondere solche mit Berührung zu fremden Vermögen wie etwa Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und vergleichbare. Es bleibt aber noch die Möglichkeit, den Beruf als Angestellter auszuüben, wenn man eine entsprechende Anstellung findet oder sich in einer solchen befindet.

 

  • Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist.

Betriebsaufgabe


Entscheiden Sie sich Ihren Betrieb aufzugeben, sollten Sie den Insolvenzantrag in der Regel immer erst nach Geschäftsaufgabe stellen. Das bietet Ihnen  verschiedene Vorteile:

  • Sie haben einen besseren Überblick über alle Ihre Gläubiger. Sollten Sie nämlich bei Stellung des Insolvenzantrags Gläubiger, die sich erst im Nachhinein bei Ihnen gemeldet haben, vergessen, kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
  • Sie können Ihre Verträge und Geschäfte selbst soweit möglich ordnungsgemäß beenden, ohne dass Sie den Weisungen des Insolvenzverwalters Folge leisten müssen.
  • Indem Sie einen möglichst großen Teil des Geschäftsbetriebs vor Insolvenzeinreichung abwickeln, verringern Sie die von Ihnen zu tragenden Kosten des Verfahrens, da der vom Gericht eingesetzte Gutachter weniger zu tun hat.



Bei Einreichung des Insolvenzantrages, prüft das Insolvenzgericht vorab, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens vorliegen.


Diese sind:

  • Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit (nur bei Antrag des Schuldners): Diese liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungen zu begleichen bzw. wenn er voraussichtlich nicht dazu in der Lage sein wird. Wichtig!: Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Pflicht, innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen. Stellen Sie diesen nicht oder nicht rechtzeitig machen Sie sich gemäß § 15a InsO strafbar!
  • Deckung der Verfahrenskosten bzw. Antrag auf Stundung der Kosten: Der Schuldner muss in der Lage sein, die Verfahrenskosten zu bezahlen oder einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt haben. Die Möglichkeit zur Stundung der Verfahrenskosten steht allerdings nur Privatpersonen also im Regelinsolvenzverfahren nur Selbständigen oder ehemals Selbständigen zur Verfügung. Voraussetzung für die Bewilligung der Stundung ist lediglich, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken. Durch die Kostenstundung soll auch dem mittellosen Schuldner der Weg in die Insolvenz und zur Restschuldbefreiung eröffnet werden, da ansonsten sehr vielen Schuldnern dieser Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang gar nicht möglich wäre. Sollte der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung immer noch nicht in der Lage sein die Verfahrenskosten zu decken, kann die Stundung nach einem Antrag beim Insolvenzgericht auch noch einmal verlängert werden und spätestens vier Jahre nach der Restschuldbefreiung sogar gänzlich entfallen. Andernfalls muss der Schuldner für die Verfahrenskosten aufkommen.




Liegen diese Voraussetzungen vor, eröffnet das Insolvenzgericht das Regelinsolvenzverfahren. Von diesem Zeitpunkt an darf kein Gläubiger mehr beim Schuldner pfänden. Das Insolvenzgericht bestellt nun zunächst einen Insolvenzverwalter. Dessen Hauptaufgabe besteht darin, die Insolvenzmasse d.h. das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu verwerten.


Dabei darf der Insolvenzverwalter aber nicht alles pfänden. Gemäß § 850i ZPO sollen auch Selbständige so gestellt werden wie sie stünden, wenn sie ihr Arbeitseinkommen als Angestellte verdienen würden. Schwieriger wird es allerdings beim Selbständigen dadurch, dass dieser - wie es meist der Fall ist - unregelmäßige Einkünfte hat, die eventuell sogar in einigen Monaten den pfändungsfreien Betrag übersteigen und in anderen hingegen deutlich darunter liegen. Ähnlich problematisch ist es, wenn Sie von den Zahlungseingängen noch Ihre Krankenkasse oder Betriebsausgaben und ähnliches begleichen müssen.  In diesem Fall müssen Sie einen Antrag auf Pfändungsschutz beim zuständigen Amtsgericht stellen. Dabei wird das Amtsgericht Ihr fiktives Gehalt berechnen und Ihnen dann gegebenenfalls einen höheren Freibetrag "während eines angemessenen Zeitraumes" zusprechen. So muss auch dem Selbständigen bei einer Kontopfändung  nach Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zumindest der sog. pfändungsfreie Betrag in Höhe von derzeit 1.178,59 € monatlich zur Verfügung stehen. Dieser Betrag erhöht sich bei höherem Einkommen sowie Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners noch (zur Zeit um 443,57 € für die 1. Person und um 247,12 € für die 2.-5. Person monatlich). 


Ebenfalls wird der Insolvenzverwalter prüfen, ob beim Schuldner pfändbare Vermögensgenstände vorhanden sind. Dazu zählen grundsätzlich alle Gegenstände, die dem Schuldner gehören und die dieser nicht zwingend zum Leben oder für die Ausübung seiner Arbeit benötigt.  Der Schuldner hat aber immer noch die Möglichkeit bestimmte Gegenstände wie etwa ein PKW aus der Insolvenzmasse frei zukaufen, indem er dem Insolvenzverwalter den Wert des Gegenstandes ersetzt. 


Nach der Verwertung der Insolvenzmasse werden - sofern der Insolvenzverwalter überhaupt Geld eingenommen hat - als erstes die Verfahrenskosten beglichen. Ist danach noch Geld vorhanden, werden die Gläubiger anteilig ausgezahlt.




Im Anschluss beendet das Insolvenzgericht das förmliche Insolvenzverfahren. Nun beginnt der letzte Teil des Regelinsolvenzverfahrens, an dessen Ende der Schuldner dann ohne Schulden ein neues Leben beginnen kann.


Die sog. Wohlverhaltensperiode oder Restschuldbefreiungsphase (nur bei Privatpersonen).




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