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Wohlverhaltensperiode oder Restschuldbefreiungsverfahren

Nun beginnt für den Schuldner das Verfahren, an dessen Ende er hoffentlich frei von allen Schulden ein neues Leben beginnen kann, die sog. Wohlverhaltensperiode. Um diesen gesetzlich vorgesehenen Schuldenerlass die sog. Restschuldbefreiung zu erreichen, muss der Schuldner allerdings verschiedene Obliegenheiten  erfüllen.


Dazu gehören im wesentlichen die folgenden Verpflichtungen:


  • Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. wenn er arbeitslos ist, sich um eine solche Arbeit bemühen.
  • Er muss Vermögen, das er in dieser Zeit etwa durch eine Erbschaft oder durch Geschenk erwirbt, zur Hälfte herausgeben. Lotteriegewinne müssen sogar komplett herausgegeben werden.
  • Er muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes unverzüglich anzeigen.
  • Er darf Zahlungen an die Insolvenzgläubiger nur an den Insolvenzverwalter (oder Treuhänder) vornehmen und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen.


Kommt der Schuldner diesen Verpflichtungen nach, erlangt er nach 3 Jahren (siehe dazu: Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens) ab Eröffnung des förmlichen Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung. Dem Schuldner ist dabei dringend anzuraten, diese Pflichten über die gesamte Laufzeit der Wohlverhaltensperiode ordnungsgemäß zu erfüllen, um nicht die Erteilung der Restschuldbefreiung aufs Spiel zu setzen. Dabei ist insbesondere bei eventueller Arbeitslosigkeit das Bemühen um eine neue Arbeitsstelle sowie das Reagieren auf Nachfragen des Treuhänders oder des Insolvenzgerichts zu nennen.

Sollten Sie die oben genannten Verpflichtungen erfüllt haben, erteilt Ihnen das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung und Ihnen steht der Weg in eine unbeschwerte schuldenfreie Zukunft offen!




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