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Ich arbeite als Kellner(in). Ist mein Trinkgeld pfändbar?


Das von einem Kellner (einem Taxifahrer, Pizzalieferanten etc.) üblicherweise vereinnahmte Trinkgeld ist grundsätzlich nicht im Wege der Forderungspfändung gegenüber dem Gastwirt pfändbar, da es sich nicht um Arbeitseinkommen i. S. des § 850 Abs. 1 ZPO handelt. Dies liegt darin begründet, dass eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber nicht möglich ist, da nicht vorhersehbar ist, ob und wieviel Trinkgeld der Arbeitnehmer monatlich erhält und der Kellner (Taxifahrer etc.) diese Trinkgelder ohne Rechtsanspruch persönlich einnimmt, so dass Rechtsansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Der Gläubiger ist insoweit auf die sog. Taschenpfändung verwiesen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3. 7. 2001 - 8 W 569/00, MDR 2002, 294). Da der Gerichtsvollzieher im Normalfall ankündigt, an welchem Termin er beim Schuldner vorbeikommt, läuft aber auch diese Taschenpfändung meist ins Leere.


 

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