Steuerliche Liquiditätshilfen
Es werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und Sozialabgaben, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Das kann insbesondere für Freiberufler und kleine Unternehmen von großer Wichtigkeit sein. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der Umsetzung.
Im Einzelnen:
Die Finanzämter können Steuern (u.a. der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) stunden, wenn deren Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Dabei sollen von den Finanzbehörden keine strengen Anforderungen gestellt werden. Anträge müssen bis zum 31.12.2020 gestellt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll dabei in der Regel verzichtet werden.
Wenn voraussehbar ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Geschäftsjahr geringer ausfallen werden, können die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden. Dies gilt für die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
Auf Vollstreckungsmaßnahmen soll bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, soweit die fällige Steuerschuld unmittelbar mit den Auswirkungen der Corona Krise zusammenhängt. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Um zu verhindern, dass eine Vielzahl der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss, weil sie entweder unmittelbar unter den Folgen leiden oder weil ihnen aufgrund der Corona-Krise gewährte Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, werden die gesetzlich vorgesehenen Insolvenzantragspflichten des § 15a InSO und des § 42 Absatz 2 BGB zeitlich begrenzt ausgesetzt. Nach dem nun vorliegenden Entwurf eines Änderungsgesetzes zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG - COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz) werden diese zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Zudem wird dort vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich auch Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Außerdem sollen Insolvenzanträge von Gläubigern zunächst für die Dauer von drei Monaten ab Inkrafttreten des COVInsAG nur dann möglich sein, wenn der Insolvenzgrund beim Schuldner bereits am 1. März 2020 also vor dem Beginn der Corona-Krise bestanden hat.