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Kann eine "Corona-Soforthilfe" auf meinem P-Konto gepfändet werden?


Eine dem Schuldner auf sein P-Konto ausgezahlte sogenannte "Corona-Soforthilfe" wie etwa die "November- und Dezemberhilfen" ist nach verschiedenen Gerichtsentscheidungen nicht pfändbar. Dem Schuldner ist danach, um unangemessene Härten im Sinne des § 765a ZPO zu vermeiden, die Corona-Soforthilfe in voller Höhe zu belassen und von der Pfändung auszunehmen. Denn der Anspruch des Schuldners auf Gewährung der "Corona-Soforthilfe" ist eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht übertragbare Forderung und deshalb ein unpfändbarer Anspruch. Um zu verhindern, dass Ihre Gläubiger die "Corona-Soforthilfe pfänden, müssen Sie allerdings einen Antrag auf Vollstreckungsschutz beim zuständigen Vollstreckungsgericht verbunden mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen.

Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, helfen wir Ihnen gerne.


Sollten Sie weiterführende Fragen zum Pfändungsschutzkonto haben oder schnell eine P-Kontobescheinigung benötigen, kontaktieren Sie uns bitte oder vereinbaren Sie hier einen Termin.

 
 
 
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