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Restschuldbefreiung - Ihre Chance zum Neuanfang!

Wenn Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wurde, ist das Regelinsolvenzverfahren damit für Sie beendet! Sie sind schuldenfrei, fast alle zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegen Sie bestehenden Forderungen werden Ihnen erlassen und Sie können nun einen Neustart ohne Schulden beginnen!


Die Möglichkeit die Restschuldbefreiung zu erlangen, gibt es allerdings nur für natürliche Personen also Selbständige und Freiberufler, für juristische Personen ist dies vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.


Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind nur die folgenden Verbindlichkeiten:


  • Alle Forderungen, die Ihnen während des Insolvenzverfahrens entstanden sind
  • Alle Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen: Häufigster Fall im Rahmen der Regelinsolvenz sind bei ehemals Selbständigen die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen. Dies fällt in den Tatbestand des § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) und ist damit von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Zu nennen ist des weiteren der Lieferantenbetrug als Eingehungsbetrug (§ 263 StGB). Dieser liegt regelmäßig vor, wenn der Selbständige oder Freiberufler zum Zeitpunkt der Bestellung bereits objektiv zahlungsunfähig war.
  • Alle Forderungen aus rückständigen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
  • Alle Forderungen aus Steuerhinterziehung
  • Alle Verbindlichkeiten aus Geldstrafen
  • Alle Verbindlichkeiten aus zinslosen zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährten Darlehen
  • Alle noch nicht beglichenen Ihnen zuvor gestundeten Verfahrenskosten. Wenn Sie allerdings nach Erteilung der Restschuldbefreiung immer noch mit Ihren Einnahmen unter dem Pfändungsfreibetrag liegen, können Sie einen Antrag auf Verlängerung der Stundung stellen. In der Folge können Ihnen diese dann eventuell sogar vollständig erlassen werden, wenn Sie weiterhin wenig Geld verdienen.


Die Restschuldbefreiung erfolgt in der Regel 72 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie kann aber unter bestimmten Umständen auch schon fünf oder sogar drei Jahre nach der Eröffnung erfolgen. Lesen Sie zur Dauer des Regelinsolvenzverfahrens hier mehr.


Zudem sollte noch ein Antrag bei der Schufa gestellt werden, damit die Einträge dort gelöscht werden. Diese werden bisher etwa drei Jahre nach Ende des Insolvenzverfahrens gelöscht. Ab Juli 2022 soll die Löschungsfrist nach einem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz nur noch ein Jahr betragen.

Außerdem sollte ein eventuell eingerichtetes privates Pfändungsschutzkonto wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden.




Möchten Sie weiterführende Informationen haben, klicken Sie einfach auf die jeweiligen Begriffe oder vereinbaren Sie hier einen persönlichen Termin für ein ausführliches Informationsgespräch.

Wir führen weiterhin persönliche Beratungen auch telefonisch oder über Videokonferenzen durch!


 
 
 
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