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Wie lange können meine Gläubiger ihre Forderungen vollstrecken? Verjähren die Forderungen irgendwann?


Grundsätzlich verjähren alle Forderungen. Die Verjährungsfristen sind aber sehr unterschiedlich. Hier ist zu unterscheiden zwischen "normalen" Forderungen und titulierten Forderungen.


Die Verjährungsfrist von Forderungen, die nicht tituliert sind (die also nicht auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder Prozessvergleich, der Eintragung in die Insolvenztabelle oder einem Vollstreckungsbescheid beruhen), beträgt in der Regel drei Jahre (§195 BGB).

Die Verjährung beginnt immer mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon wusste oder hätte wissen müssen.


Die Verjährungsfrist der oben bereits aufgezählten titulierten Forderungen beträgt 30 Jahre (§ 197 Absatz 1 Nr. 3-6 BGB).

Bei diesen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft bzw. Erstellung des Titels (§ 201 BGB). Eventuell kann die Verjährung aber auch bei titulierten Forderungen durch die sogenannte "Verwirkung" auf zehn Jahre verkürzt werden. Von Verwirkung spricht man, wenn der Gläubiger mit der Durchsetzung seiner titulierten Forderung für einen Zeitraum von 10 Jahren untätig geblieben ist, d.h. keinerlei Vollstreckungsversuche unternommen hat.


Unbedingt zu beachten ist zusätzlich, dass die Verjährungsfristen auch deutlich länger laufen können, wenn die Verjährung vor Ablauf durch Rechtsverfolgung gehemmt (§ 204 BGB) oder durch Abschlagszahlungen des Schuldners oder behördliche Vollstreckungshandlungen sogar neu zu laufen beginnt (§ 212 BGB).





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