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Welche Insolvenzstraftaten gibt es?


Die am häufigsten vorkommenden Insolvenzstraftaten sind die Insolvenzverschleppung, das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen und die sogenannten Bankrottstraftaten (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflichten und die Gläubigerbegünstigung).


Insolvenzverschleppung, § 15a InsO

Gemäß § 15a InsO wird das nicht oder nicht rechtzeitige bzw. das nicht richtige Stellen des Eröffnungsantrages bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) einer juristischen Person mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. Dabei ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen.

Die Insolvenzverschleppung betrifft, was die Strafbarkeit angeht, nur die Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), den Vorstand einer AG oder einer Genossenschaft und den Direktor einer Ltd. Im Fall der Führungslosigkeit betrifft sie auch die Gesellschafter einer GmbH oder die Mitglieder des Aufsichtsrates einer AG oder Genossenschaft.

Daneben führt sie zur Haftung der genannten Personen mit ihrem Privatvermögen sowohl im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft als auch im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern. Die Haftung ist also  nicht nur auf die Stammeinlage begrenzt.

Nicht davon betroffen sind hingegen Vereinsvorstände, Personengesellschaften oder Einzelunternehmer. Für diese hat eine Insolvenzverschleppung nur haftungsrechtliche Konsequenzen.

Wichtig!: Äußerst wichtig ist noch, dass wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung auch nur zu einer geringen Geldstrafe verurteilt wird, das Amt eines Geschäftsführers einer GmbH für fünf Jahre nicht ausüben darf (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).  Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass wer zu nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wird, zwar als nicht vorbestraft gilt, ihm aber trotzdem gemäß § 6 GmbHG ein faktisches Berufsverbot auferlegt wird. Aus diesem Grunde sollte eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung durch ein Gespräch mit der Staatsanwaltschaft, soweit irgend möglich vermieden werden, wenn eine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH angedacht ist.



Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, 266 a StGB

Gemäß § 266a Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung nicht zahlt.

Ausgeschlossen ist die Strafbarkeit nur in den Fällen, in denen der Täter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wie z.B. einer Krankheit zum Fälligkeitszeitpunkt verhindert ist, die Beiträge zu bezahlen (sog. Unmöglichkeit). Zahlungsunfähigkeit führt nur dann zur Unmöglichkeit und damit zur Nichtstrafbarkeit, wenn der Schuldner aus Geldmangel zu überhaupt keinen Zahlungen mehr in der Lage ist. Die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile ist dabei absolut vorrangig vor allen anderen fälligen Verbindlichkeiten des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmeranteile müssen zuallererst mit den vorhandenen Mitteln beglichen werden. Wenn der Arbeitgeber im Vorfeld andere Verbindlichkeiten bezahlt hat und dadurch die Zahlungsunfähigkeit hervorgerufen hat, führt dies nicht zur Unmöglichkeit. Fällig sind die Arbeitnehmerbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beschäftigungsmonats.


Bankrott, § 283 StGB

Gemäß § 283 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1.  Bestandteile seines Vermögens, die zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  2.   Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht,
  3.  Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie  erheblich unter ihrem Wert veräußert oder sonst abgibt,
  4.  Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  7. entgegen dem Handelsrecht a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8. in einer anderen Weise, seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Ebenso ist die Herbeiführung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine der oben bezeichneten Handlungen strafbar.


Danach kann bei einer Unternehmensinsolvenz unter anderem die verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses zur Strafbarkeit führen (§ 283 Absatz 1 Nr. 7b StGB).

Gemäß § 264 Absatz 1 Satz 3 HGB sind für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1 HGB) dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch auch nur innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres


Zu beachten ist auch, dass eine Verurteilung des Schuldners wegen Bankrotts zu mehr als 90 Tagessätzen  oder mehr als drei Monaten in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung oder danach unweigerlich zu einer Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Absatz 1 Nr. 1 InsO) und einer Versagung der Kostenstundung im Insolvenzverfahren (§ 4a Absatz 1 Satz 4 InsO) führt. Dies hat für den Schuldner schwerwiegende Konsequenzen: Kommt es zur Unternehmensinsolvenz und muss der Unternehmer in der Folge in die Privatinsolvenz, bleibt ihm zum einen bei Mittellosigkeit durch die Versagung der Kostenstundung der Weg in die Insolvenz versperrt. Zum anderen werden ihm - selbst wenn er die Verfahrenskosten eventuell durch die Hilfe von Familie oder Freunden aufbringen könnte -  seine Schulden nicht erlassen. Er muss diese also komplett bezahlen.



Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB

Die Tathandlungen des § 283b StGB entsprechen denen des oben aufgeführten § 283 Absatz 1  Nr. 5, 6 und 7 StGB. Der einzige Unterschied sind, dass ein Handeln in der Krise nicht vorliegen muss oder nicht nachgewiesen werden braucht, auch wenn diese in der Folge gemäß Absatz 3 eintreten muss.

Die Verletzung der Buchführungspflicht wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.



Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB

Gemäß § 283c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt, indem er ihm eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht zu beanspruchen hat. Zudem muss der Schuldner dem Gläubiger absichtlich oder wissentlich einen Vorteil verschafft haben, der die übrigen Gläubiger benachteiligt, d.h. dass diese eine geringere Quote erhalten. Nicht zu beanspruchen hat der Gläubiger die Sicherheit oder Befriedigung etwa, wenn der Schuldner die Leistung verweigern kann, bei Leistung an Erfüllungs statt oder bei nicht fälligen Forderungen.


In der Praxis kommen Verurteilungen wegen Gläubigerbegünstigung aber eher selten vor.   



Eingehungsbetrug, § 263 StGB

Wer einen Betrug gemäß § 263 StGB begeht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Im Rahmen von Insolvenzen wird der Betrug meist in Form des sogenannten Eingehungsbetrugs begangen. Dabei wird etwa bei einem Lieferanten trotz bereits eingetretener Krise weiterhin Ware bestellt, in der Hoffnung, dass sich durch den Verkauf die Geschäftssituation bessern wird, obwohl es sehr wahrscheinlich ist, dass diese nicht bezahlt werden kann (sogenannter Lieferanten. oder Warenkreditbetrug).



Steuerhinterziehung, § 370 AO

Oftmals passiert es in Krisensituationen, dass die Lohnsteuer nicht abgeführt oder dass die Umsatzsteuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. Dies kann gemäß § 370 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Sollte es zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kommen, sind die entsprechenden Forderungen des Finanzamtes gemäß § 302 InsO Nr. 1 InsO von einer Restschuldbefreiung in der Insolvenz ausgenommen.




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