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Ich habe zur Altersvorsorge eine Lebensversicherung abgeschlossen. Kann diese in der Insolvenz gepfändet werden?


Grundsätzlich gehört eine private Lebensversicherung zum Vermögen des Schuldners und kann damit vom Insolvenzverwalter verwertet d.h. gekündigt werden. Viele Schuldner haben aber jahrelang in eine private Lebensversicherung für ihre Altersvorsorge als zusätzliche oder einzige Altersrente eingezahlt. Kann diese nun einfach in der Insolvenz gepfändet werden?


(Exkurs: Zu unterscheiden ist diese Lebensversicherung zur Altersvorsorge von einer Lebensversicherung, die nur für den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen worden ist. Diese ist pfändbar, soweit sie den Betrag von 3.579 € übersteigt, vgl. § 850b Absatz 1 Nr. 4 ZPO.)


Nein, sie können unter bestimmten Voraussetzungen vor einer Pfändung geschützt werden. Wie diese Voraussetzungen sind ist in § 851c Absatz 1 ZPO  geregelt. Danach dürfen Lebensversicherungen nur wie Arbeitseinkommen (d.h. sie unterliegen dem Pfändungsschutz) gepfändet werden, wenn

1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.


Danach ist also

  • eine nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit regelmäßig auszuzahlende Altersrente (Nr. 1),
  • die nicht abgetreten oder gekündigt werden darf (Nr. 2),
  • keine Dritten außer Ehegatten und Kinder als Berechtigte bestimmen darf und
  • kein vorzeitiges Rückkaufsrecht enthalten darf,
nur dann pfändbar, wenn der Schuldner bei Inanspruchnahme der Versicherung (d.h. frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres) den für ihn pfändungsfreien Betrag von derzeit mindestens 1.178,59 € überschreitet oder die eingezahlten Beiträge die nach § 851c Absatz 2 ZPO unpfändbaren Beträge übersteigen (vor Vollendung des 60. Lebensjahres).


Nach Absatz 2 ist nur ein bestimmter vom Lebensalter des Versicherten abhängiger Betrag geschützt, wobei es an der  Überschreitung dieses Höchstbetrages regelmäßig nicht scheitert.


Problematisch ist vielmehr, dass die meisten Lebensversicherungen dem Versicherten ein vorzeitiges - wenn auch mit hohen Abschlägen verbundenes - Rückkaufsrecht einräumen. Diese gerade für Selbständige oftmals sehr sinnvolle Klausel, um im Bedarfsfall kurzfristig an Kapital zu kommen, ermöglicht allerdings die Pfändung durch die Gläubiger, da die Lebensversicherung in diesem Fall nach § 851c Nr. 4 ZPO ("die Zahlung einer Kapitalleistung... nicht vereinbart wurde") nicht mehr wie Arbeitseinkommen geschützt also pfändbar ist.


Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung hat aber die Möglichkeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine vor Pfändung geschützte zu verlangen (§ 167 VVG). Er lässt also das vertraglich vereinbarte Rückkaufsrecht streichen, wodurch die Lebensversicherung - wenn auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind - vor Pfändung geschützt ist.

Wichtig ist aber, dass der Antrag auf Umwandlung rechtzeitig erfolgt. Der Antrag auf Umwandlung muss dafür so rechtzeitig gestellt werden, dass die Umwandlung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode also regelmäßig zum Ende des Kalenderjahres abgeschlossen ist. Allein die rechtzeitige Antragstellung reicht für den Pfändungsschutz nach § 851c ZPO nicht aus. Auch eine Antragstellung im bereits eröffneten Insolvenzverfahren entfaltet keine Wirkung mehr, da Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung unwirksam sind (§ 81 InsO).


Zudem sollte, um den Auskunftspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gerecht zu werden, eine Umwandlung im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens unbedingt angegeben werden.




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