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Mein Arbeitgeber zahlt mir Spesen. Sind diese pfändbar?


Was sind Spesen überhaupt?

Als Spesen werden höhere Ausgaben des Arbeitnehmers bezeichnet, die diesem entstehen, weil er beruflich verreist und er dadurch für seine Verpflegung Mehrkosten aufwenden muss. Um die auftretende Differenz auszugleichen, zahlt ihnen ihr Arbeitgeber zusätzlich zum Einkommen Spesen.


Dürfen diese Spesen von meinen Gläubigern gepfändet werden?

Grundsätzlich unterliegt Ihr Einkommen der Pfändung durch die Gläubiger. Es gibt aber eine Reihe von Bezügen, die davon ausgenommen sind. Welche das sind, hat der Gesetzgeber in § 850a ZPO festgelegt. Spesen fallen dabei unter die dort aufgeführten Aufwandsentschädigungen und sind somit nicht pfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Als üblich sind Vergütungen anzusehen, die Lohnsteuerrichtlinien als steuerfrei anerkennen. Um zu überprüfen, ob die Höhe der Ihnen ausgezahlten Beträge als üblich zu betrachten ist, vergleichen Sie sie bitte mit der aktuellen Übersicht der ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen des Bundesfinanzministeriums. Zudem müssen die Spesen getrennt vom Einkommen berechnet und in Bezug auf die Höhe selbständig ausgewiesen werden.



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