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Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist wie angekündigt am 27.03.2020 verabschiedet worden.

Darin enthalten sind die Änderungen des Artikel 240 EBGB unter anderem zum Schutz von  Mietern, die  im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht zahlen können.  Diese dürfen nicht gekündigt werden sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht. 

Nach bisheriger Gesetzeslage kann ein Vermieter das Mietverhältnis für den Fall fristlos kündigen, dass der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Zahlungsrückstand gerät.  Fristgemäß kündigen kann der Vermieter, wenn der Zahlungsrückstand der Höhe und der Dauer nach erheblich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Mietzahlungsrückstand eine Monatsmiete übersteigt und die Verzugsdauer mehr als einen Monat beträgt. Es ist aber zu beachten, dass durch den Wegfall des Kündigungsrechts nicht der Anspruch des Mieters auf Zahlung des Mietzinses erlischt, ebenso müssen säumige Mieter Verzugszinsen zahlen.

Das Gesetz gilt nach dem Gesetzesentwurf allerdings nur für Mietverträge über Wohn- und Geschäftsräume, die  vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Wer danach einen Mietvertrag unterschrieben hat, der gilt als nicht schutzwürdig, weil ihm schon bewusst hätte sein  müssen, welche Folgen die Corona-Krise nach sich ziehen könnte.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts des Vermieters gilt bis zum 30. Juni 2022. Es muss deshalb unbedingt darauf geachtet werden, dass alle Mietrückstände bis spätestens zum 30. Juni 2022 ausgeglichen werden, ansonsten steht dem Vermieter wiederum das Recht zur Kündigung zu.

Eine vergleichbare Regelung soll für die Versorgung mit Strom und Wasser in Kraft treten.


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