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Schutz vor Kündigungen von Darlehen

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht  ist wie angekündigt am 27.03.2020 verabschiedet worden.

Darin enthalten sind die Änderungen des Artikel 240 EBGB unter anderem zum Schutz von Darlehensnehmern, die aufgrund der Corona-Krise mit ihren Zins- und Tilgungszahlungen in Verzug kommen.

Darin werden alle Ansprüche von Darlehensgebern gegen Verbraucher auf Zahlungen, die in der Zeit vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, bis zum 01. Juli 2020 gestundet.  Nach Ablauf der Stundungsfrist soll es nach dem neuen Gesetz zu einer Vertragsanpassung durch die Vertragsparteien kommen. Da es den meisten Darlehensnehmern nicht möglich sein wird, nach Ablauf der Stundung deutlich größere Darlehensbeträge zu bezahlen, wird dies in der Praxis meist zu einer Verlängerung der Darlehenslaufzeit führen.

Zu beachten ist allerdings, dass das Gesetz zunächst nur für Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB gilt . Der Darlehensnehmer muss also stets Verbraucher sein.  Die Bundesregierung kann aber durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich des Gesetzes ändern und es insbesondere auf Kleinstunternehmen erweitern.

Zudem sollen  die Verbraucher durch den Ausschluss des Kündigungsrechts des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs geschützt werden. Da die Darlehensnehmer in Folge der schon genannten Forderungsstundung ohnehin nicht in Zahlungsverzug geraten, dient diese Aussage des Gesetzgebers nur noch einmal zur Klarstellung, dass eine Verzugskündigung aufgrund von durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpässen nicht zulässig ist.

Sollte die Corona-Pandemie die Wirtschaft noch über einen längeren Zeitraum hinaus schädigen, kann die Bundesregierung die oben genannte Frist verlängern.


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Wir führen weiterhin persönliche Beratungen telefonisch oder über Videokonferenzen durch!




 
 
 
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