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Ich habe Kinder und/oder bin verheiratet, kann noch mehr Geld auf meinem Konto geschützt werden?

Sollte der Schuldner etwa noch Unterhaltsverpflichtungen haben oder Kindergeld bekommen, kann auch noch ein deutlich höherer Betrag vor Pfändung geschützt werden - zur Zeit um 443,57 € für die 1. Person und um 247,12 € für die 2.-5. Person. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie auch tatsächlich Unterhalt zahlen. Dies kann in der Form von "Naturalunterhalt" erfolgen, indem Ihr Kind oder Ihre Ehefrau mit Ihnen zusammen wohnt oder durch Geldzahlungen. Beides muss durch entsprechende Belege wie Heiratsurkunden, Scheidungsurteil/Unterhaltstitel, Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Personalausweise, BAföG-Bescheide oder Kontoauszüge nachgewiesen werden können.

Zusätzlich zu diesen Beträgen können auch noch das auf dem P-Konto eingehende Kindergeld und der Kinderfreibetrag geschützt werden.

Beides muss durch die sogenannte P-Konto-Bescheinigung nachgewiesen werden. Diesen Nachweis kann der Schuldner allerdings nicht selbst bringen, sondern er muss durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle erbracht werden. „Geeignete Personen oder Stellen“ sind hierbei insbesondere behördlich anerkannte Schuldnerberatungen, Notare, Steuerberater oder Rechtsanwälte.


Sollten Sie weiterführende Fragen zum Pfändungsschutzkonto haben oder schnell eine P-Kontobescheinigung benötigen, kontaktieren Sie uns bitte oder vereinbaren Sie hier einen Termin.

 
 
 
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