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Freigabe einer selbständigen Tätigkeit


Kann ich meine selbständige Tätigkeit weiterführen, wenn ich in die Insolvenz gehe?

Ist ein Schuldner selbständig tätig, steht ihm auch der Weg in die Insolvenz offen. Abhängig davon, ob er zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung selbständig tätig ist, oder ob er zu zuvor eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, steht ihm entweder der Weg ins Verbraucherinsolvenzverfahren oder der ins Regelinsolvenzverfahren offen.

Aber was passiert mit meiner selbständigen Tätigkeit, wenn ich in die Insolvenz gehe? Kann ich diese weiterführen oder muss ich mir einen neuen Job als Angestellter suchen?

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung selbständig tätig ist und dies auch weiterhin tun möchte oder beabsichtigt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, dann verbleiben dem Insolvenzverwalter grundsätzlich drei Möglichkeiten, mit der Selbständigkeit des Schuldners zu verfahren:

  • Betriebsfortführung gemeinsam mit dem Schuldner:

    Alle Neugeschäfte werden im Namen des Verwalters getätigt, der Schuldner tritt nur als dessen Vertreter in Erscheinung. Die Betriebseinnahmen gehören zur Masse. Dem Schuldner wird aus diesen eine Vergütung vom Insolvenzverwalter ausgezahlt. Der Schuldner trägt keinerlei unternehmerisches Risiko, wird aber auch  nicht am wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs beteiligt.

  • Duldung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners: Von der oben genannten Betriebsfortführung unterscheidet sich die Duldung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter nur sehr wenig. Auch hier gehören alle Betriebseinnahmen zur Masse und der Schuldner trägt keinerlei unternehmerisches Risiko. Dies allerdings nur insoweit wie der Insolvenzverwalter die Haftung ausdrücklich wählt oder er Kenntnis von den Verbindlichkeiten des Betriebs hat.

  • Freigabe der selbständigen Tätigkeit: Diese Option ist der Regelfall. Dabei kann der Schuldner seinen Betrieb eigenständig fortführen. Durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter gehören vom Schuldner neu erworbene Gegenstände oder Vermögen nicht mehr zur Masse, d.h. der Schuldner kann darüber frei verfügen. Was Sie dann an den Insolvenzverwalter abführen müssen, richtet sich nicht danach, was Sie durch Ihre Selbständigkeit tatsächlich verdienen, sonder vielmehr nach Ihrem fiktiven Gehalt d.h. das Gehalt, das Sie verdienen würden, wenn Sie als Angestellter ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären (§ 295 Absatz 2 InsO). Das fiktive Gehalt orientiert sich an Ihrer Berufsausbildung und -erfahrung, eventuellen Vortätigkeiten sowie an dem regional vorliegenden Gehaltsgefüge. Das tatsächlich erzielte Gehalt des Schuldners ist also gerade nicht maßgeblich. Danach wird dann genauso wie beim abhängig Beschäftigten der pfändbare Teil berechnet, den Sie abführen müssen. Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie sehr erfolgreich sind, wesentlich höhere Beträge für sich selbst behalten können. Allerdings tragen Sie als Schuldner auch das Risiko Ihres wirtschaftlichen Erfolges. Wenn Sie also weniger verdienen als in einem vergleichbaren angemessenen Dienstverhältnis und erreichen Sie aufgrund dessen am Ende der Wohlverhaltensperiode eine geringere Befriedigung als ein vergleichbarer Angestellter, kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Da der Insolvenzverwalter wie oben dargestellt für den Fall, dass er die selbständige Tätigkeit des Schuldners nicht freigibt, für alle neu entstehenden Verbindlichkeiten persönlich haftet, müsste er den Schuldner als Konsequenz in der Folge dauerhaft überwachen. Dies ist für ihn normalerweise mit einem erheblichen Zeitaufwand sowie einem nicht zu unterschätzendem Risiko verbunden, weswegen er sich meist dagegen entscheidet.

Aus diesen Gründen stellt die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter heutzutage  die Regel dar.




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